House of Finance and Tech Berlin GmbH, Berlin
Nach § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der House of Finance and Tech Berlin GmbH (HoFT Berlin GmbH) vom 13.12.2024 geben der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der HoFT Berlin GmbH jährlich eine Erklärung zu den die Unternehmensführung betreffenden Empfehlungen des Landes Berlin (Entsprechenserklärung zum Berliner Corporate Governance Kodex (BCGK)) ab. Der BCGK ist Bestandteil der Grundsätze der Beteiligungsführung des Landes Berlin, die vom Senat am 29.10.2024 beschlossen worden sind und seit dem 01.01.2025 gelten. Die Entsprechenserklärung zum BCGK ist auf der Internetseite der Gesellschaft für mindestens 5 Jahre zu veröffentlichen.
Der Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung der HoFT Berlin GmbH wenden den BCGK in der jeweiligen von der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin herausgegebenen Fassung an und erklären, dass diesem im Berichtsjahr 2025 im Wesentlichen entsprochen wurde. Die Abweichungen zu Empfehlungen des Kodex werden im Folgenden offengelegt und begründet:
Art. 1.2 Ziff. 12
Die Übermittlung von Beratungsunterlagen mindestens drei Wochen vor Sitzungen kann in dringenden Fällen auf bis zu sieben Kalendertage verkürzt werden. Diese flexible Regelung ist aufgrund des jungen Alters der Organisation, dynamischer Projektverläufe sowie kurzfristiger Abstimmungsbedarfe notwendig.
Art. 2.1 Ziff. 22
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße verfügt die Gesellschaft derzeit nicht über eine eigene interne Revision. Die Wahrnehmung der Revisionsaufgaben erfolgt durch die Interne Revision der IBB Unternehmensverwaltung AöR.
Art. 2.1 Ziff. 23
Aufgrund der Aufnahme der operativen Geschäftstätigkeit im September 2024 und weiterhin sehr geringen Mitarbeiterzahl liegt ein formaler Frauenförderplan noch nicht vor bzw. ist die Wahl einer Frauenvertreterin noch nicht erfolgt. Dies und eine höhere Diversität wird mit wachsender Organisationsgröße aktiv angestrebt.
Art. 2.1 Ziff. 24
Die Gesellschaft unterschreitet aktuell die Schwellenwerte, die eine Pflichtquote nach § 154 SGB IX begründen. Mit steigender Personalzahl wird die Erfüllung der Vorgaben gewährleistet.
Art. 2.1 Ziff. 27
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrags lag noch keine konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats vor. Um dennoch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Corporate Governance Rechnung zu tragen, wurde die Übernahme der Nebentätigkeit im Vorfeld durch den Gesellschafter geprüft. Da es im Berichtsjahr keine diesbezüglichen Änderungen gab, gilt weiterhin die erfolgte Prüfung durch den Gesellschafter.
Art. 2.3 Ziff. 34 bis 38
Die Gesellschaft befindet sich seit Ende 2024 im operativen Aufbau. Eine/n Nachhaltigkeitsbeauftragte/n sowie ein vollständiges Nachhaltigkeitsprogramm gemäß Kodex inkl. nachhaltigkeitsbezogene Ziele bestand nicht, da derzeit die Grundlagen für Nachhaltigkeitsdaten, Prozesse und Zielsysteme aufgebaut werden. Die gesetzlichen Anforderungen (nicht-CSRD-pflichtig) werden im Rahmen des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Nachhaltigkeitsberichts erfüllt.
Art. 2.3 Ziff. 40
Die Gesellschaft ist kein Vollmitglied in einem Arbeitgeberverband. Aufgrund der temporären Förderstruktur wurden ausschließlich befristete Anstellungsverträge geschlossen.
Art. 2.4 Ziff. 45 und Ziff. 46
Im Geschäftsjahr 2025 wurden weder ein variabler Vergütungsbestandteil noch eine Zielvereinbarung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart. Beides ist für das Folgejahr vorgesehen.
Art. 3.5 Ziff. 69 bis Ziff. 71
Angesichts der geringen Unternehmensgröße, des Entwicklungsstandes und eines aktuell nur fünfköpfigen Aufsichtsrats wird auf die Einrichtung von Fachausschüssen (einschließlich eines Prüfungsausschusses) verzichtet. Die Aufgaben werden vollständig im Aufsichtsrat wahrgenommen.
Art. 3.5 Ziff. 72
Eine separate Effizienzprüfung des Aufsichtsrates hat im Jahr 2025 nicht stattgefunden.
Art. 6 Ziff. 88
Der erste Zwischenbericht umfasste den Zeitraum 01. bis 06.2025. Anschließend wurden die Gesellschafter mittels Quartalsberichten unterrichtet.
Art. 7.2 Ziff. 99
Die Geschäftsleitung hat nach entsprechender Zustimmung durch den Aufsichtsrat an der Sitzung, in der die Abschlussprüfer zur Erläuterung und zum Bericht über die erfolgte Prüfung hinzugezogen wurden, teilgenommen.
Die Entsprechenserklärung für 2024 kann hier abgerufen werden.